Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt stellt in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber/innen ab 01.01.2023 verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer/innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Was ist ein geeignetes System zur Erfassung von Arbeitszeiten?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab 2019 in seinem Urteil bereits vor, dass die Erfassung verlässlich, objektiv sowie leicht zugänglich sein muss. Gemäß der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verwendung einer elektronischen Zeiterfassung nicht zwingend. Ausdrücklich ist auch die Dokumentation in Papierform möglich.
Allerdings muss das System revisionssicher und für das Unternehmen sowie die Arbeitnehmer/innen praktikabel sein, sodass die Zeiten auch tatsächlich erfasst werden. Die Pflicht zur Zeiterfassung kann dabei auch an die Mitarbeitenden delegiert werden. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ebenfalls keine engen Vorgaben bei der Umsetzung anstreben wird.
Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da.