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Energiepreispauschale 2022

Die steigenden Energiepreise stellen für Viele eine große Herausforderung dar. Um dem wachsenden Druck entgegenzuwirken wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von einmalig 300€ beschlossen.
Die EPP wird beitragsfrei in der Sozialversicherung aber steuerpflichtig abgerechnet.
Angestellte, sowohl in Voll- und Teilzeit, als auch auf geringfügiger oder kurzfristiger Basis, erhalten die EPP über die Lohnabrechnung frühestens im September 2022.
Voraussetzung dafür ist ein aktives Arbeitsverhältnis zum 01.09.2022. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz sowie im Krankengeldbezug erhalten die EPP über den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss dabei nicht in Vorkasse gehen, sondern darf den Gesamtbetrag der zu zahlenden EPP bei der Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug bringen.
Arbeitnehmer, die zum 01.09.2022 nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis sind, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung 2022.
Selbständige dürfen die EPP in Höhe von 300€ einmalig von ihrer Einkommensteuer- Vorauszahlung für das III. Quartal 2022 abziehen.
Sie haben noch Fragen zur Energiepreispauschale? Wir sind gerne für Sie da!